Sonderpädagogischer Dienst (SOPÄDIE)

Welche Aufgaben hat der Sonderpädagogische Dienst?

Schulpflichtige Kinder haben bei schulischen Schwierigkeiten das Recht auf eine Förderung mithilfe passender Fördermaßnahmen. In einem ersten Schritt versucht die Regelschule geeignete Methoden der Förderung einzusetzen um den betreffenden Kindern bei ihren Schwierigkeiten zu helfen. Sollten diese nicht ausreichen so kann der sonderpädagogische Dienst als Unterstützung der Schulen, Kindergärten und Eltern angefordert werden. Durch eine kooperative Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern, Erziehern und außerschulischen Partnern (z.B. Jugendhilfe, SPZ) werden nun passende Fördermaßnahmen entwickelt.

 

Wie sieht die Diagnostik aus?

Die Diagnostik des Sonderpädagogischen Dienstes hat das Ziel den Förderbedarf eines Kindes oder Jugendlichen zu ermitteln. Hierzu werden informelle und standardisierte Testverfahren benutzt, die die Bereiche Intelligenz, Hören, Sehen, Schulreife und Schulleistungen überprüfen. Um ein möglichst genaues Bild des Kindes zu erhalten werden parallel Informationen mit Eltern, Lehrern und weiteren Personen und Institutionen, die an der Entwicklung des Kindes beteiligt sind, ausgetauscht. Aus allen Ergebnissen wird nun ein Förderkonzept mit Empfehlungen und Hinweisen erstellt, damit das Kind die bestmögliche Förderung erhalten kann.

Die Verfahren

Alle aktuellen Anträge finden Sie auf der Homepage des Staatlichen Schulamts Ludwigsburg:

Service – Formulare und Merkblätte

- Beratungverfahren unter Sonderpädagogischer Dienst

- Feststellungsverfahren unter Sonderpädagogische Bildung

Zu den Formularen

1. Lernort: Beratungsverfahren

Treten in der Entwicklung eines Kindes im Kindergarten oder in der Schule Schwierigkeiten auf und sind Eltern, Kindergarten oder Schule der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel bzw. –methoden nicht mehr ausreichen und ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, so kann beim zuständigen SBBZ ein Antrag auf Beratung gestellt werden. Aufgabe des Sonderpädagogischen Dienstes ist es in diesem Fall Eltern, Kindergarten oder Schule beratend bei der Erstellung individueller Fördermaßnahmen oder sonderpädagogischer Hilfen zu unterstützen. Dies geschieht unabhängig vom Staatlichen Schulamt.

Um während der Diagnostik ein Testverfahren durchführen zu können, ist auch hier das Einverständnis durch die Eltern nötig. Sollte eine Hospitation in einer Klasse stattfinden, so sollte ein Einverständnis der Eltern von allen in der Klasse unterrichteten Schülern für den Besuch fachfremder Kollegen vorliegen.

 

2. Lernort: Gemeinsames Lernen

Wird in einem Beratungs- oder Feststellungsverfahren ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot bei einem Kind festgestellt, so kann dieser auf zwei mögliche Arten eingelöst werden:

  • Einlösung an einem SBBZ
  • Einlösung an einer Regelschule mit Inklusionsklasse

Entscheiden sich die Eltern für eine Einlösung in einer Inklusionsklasse, so muss beim Schulamt ein Antrag auf gemeinsamen Unterricht gestellt werden. Dieser Antrag muss ab dem Schuljahr 2016/17 bis spätestens 15.12. beim staatlichen Schulamt eingereicht werden.

 

3. Lernort: Feststellungsverfahren

Sollten alle bisherigen Förder- und Beratungsmöglichkeiten keinen sichtbaren Erfolg in der Entwicklung eines Kindes gezeigt haben, so besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Feststellungsverfahrens. Dieses kann sowohl mit als auch ohne Einbezug der Eltern geschehen. Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens ist es erforderlich, dass alle bisher durchgeführten Maßnahmen dokumentiert wurden. Der Antrag auf Feststellung des geeigneten Lernortes muss beim staatlichen Schulamt eingereicht werden.

Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens ohne Einbezug der Eltern ist notwendig, dass:

  • Konkrete Hinweise auf einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliegen (insbesondere eine Behinderung jedweder Art)
  • Ein erfolgreicher Besuch einer allgemeinen Schule ist ohne sonderpädagogische Unterstützung in Form eines sonderpädagogischen Bildungsangebots nicht zu erwarten.

Die Eltern müssen nach §82 Abs.2 des Schulgesetzes über die Einleitung des Feststellungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden.

 

4. Durch die Entbindung von der Schweigepflicht

wird dem Sonderpädagogischen Dienst ermöglicht umfassende Gespräche mit allen Beteiligten, wie etwa Erzieher und Klassenlehrer oder Ärzten und Therapeuten, zu führen.

 

 

5. Elternflyer: Lernort Feststellungsverfahren